Bei der Behandlung von Kindern (wenn der Minderjährige das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) ist der Arzt grundsätzlich berechtigt, die Eltern in vollem Umfang zu unterrichten. Hat der Minderjährige das 14. Lebensjahr jedoch beendet, hat der Arzt das Patientengeheimnis regelmäßig zu respektieren.
Denn der Arzt unterliegt grundsätzlich jedem Patienten gegenüber der Schweigepflicht - dies betrifft auch Jugendliche.
Die Schweigepflicht des Arztes kollidiert aber bei einem Jugendlichen, der noch nicht volljährig ist, mit dem Sorge-/Erziehungsrecht der Eltern.
Der Arzt muss zwischen dem Interesse und Willen des minderjährigen Patienten und Informationsrecht und -pflicht der sorgeberechtigten Eltern differenzieren. In der Abwägung zwischen diesen beiden Rechtspositionen wird im Zweifel das Auskunftsrecht der Eltern gegenüber dem Arzt und dessen Schweigepflicht schwerer wiegen.
Wie diese gegenüber den sorgeberechtigten Eltern zu handhaben ist, muss der Arzt im Konfliktfall selbst lösen. Hier fehlen Handlungsvorgaben. Denn der Gesetzgeber hat es bislang versäumt, eindeutig zu regeln, wo zum Schutz des Minderjährigen die Grenze verläuft.
Denn neder, absolut jeder medizinische Eingriff oder auch Medikamenteneinnahme Risiken oder hat Nebenwirkungen - selbst so banale, alltägliche Dinge wie Blutabnahmen, Betäubungen beim Zahnarzt oder auch die Antibabypille.
Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder ärztliche Heileingriff, selbst die Gabe eines Medikaments, ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Die rechtliche Befugnis des Arztes hierzu ergibt sich erst aus der wirksamen Einwilligung des informierten Patienten.
Deshalb bedarf jegliche Behandlung der Zustimmung des Patienten.
Grundvoraussetzung ist dafür in jedem Fall, dass der Patient ordnungsgemäß über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt war. Denn wer nicht versteht, worum es geht, kann auch nicht dazu einwilligen. Deswegen hat der Arzt gegenüber dem Patienten auch immer eine Aufklärungspflicht.
Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einwilligung zu einer Behandlung nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, also auf die Fähigkeit, Verträge selbstständig abschließen zu können, sondern – so der Bundesgerichtshof (BGH) – darauf, dass der Minderjährige „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“.
Der Minderjährige muss also eine eigenständige Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen können. Der Beginn der Einwilligungsfähigkeit ist an kein Mindestalter gebunden.
Ab 16 Jahre geht man davon aus, dass der Minderjährige einwilligungsfähig ist. Ist der Arzt unsicher, ob der minderjährige Patient einwilligungsfähig ist oder nicht, muss er die Eltern in die therapeutische Entscheidung einbeziehen.
Wenn ein Patient zwischen 14 und 16 Jahren alt ist, wird der Arzt nach eigenem Ermessen entscheiden, wer ablehnen oder zustimmen kann und gegebenenfalls eine Einverständniserklärung von einem Elternteil wünschen.
Alles Gute für dich!