Bei der Behandlung von Kindern (wenn der Minderjährige das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) ist der Arzt grundsätzlich berechtigt, die Eltern in vollem Umfang zu unterrichten. Hat der Minderjährige das 14. Lebensjahr jedoch beendet, hat der Arzt das Patientengeheimnis regelmäßig zu respektieren.

Denn der Arzt unterliegt grundsätzlich jedem Patienten gegenüber der Schweigepflicht - dies betrifft auch Jugendliche. 

Die Schweigepflicht des Arztes kollidiert aber bei einem Jugendlichen, der noch nicht volljährig ist, mit dem Sorge-/Erziehungsrecht der Eltern.

Der Arzt muss zwischen dem Interesse und Willen des minderjährigen Patienten und Informationsrecht und -pflicht der sorgeberechtigten Eltern differenzieren. In der Abwägung zwischen diesen beiden Rechtspositionen wird im Zweifel das Auskunftsrecht der Eltern gegenüber dem Arzt und dessen Schweigepflicht schwerer wiegen.

Wie diese gegenüber den sorgeberechtigten Eltern zu handhaben ist, muss der Arzt im Konfliktfall selbst lösen. Hier fehlen Handlungsvorgaben. Denn der Gesetzgeber hat es bislang versäumt, eindeutig zu regeln, wo zum Schutz des Minderjährigen die Grenze verläuft.

Denn neder, absolut jeder medizinische Eingriff oder auch Medikamenteneinnahme Risiken oder hat Nebenwirkungen - selbst so banale, alltägliche Dinge wie Blutabnahmen, Betäubungen beim Zahnarzt oder auch die Antibabypille.

Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder ärztliche Heileingriff, selbst die Gabe eines Medikaments, ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Die rechtliche Befugnis des Arztes hierzu ergibt sich erst aus der wirksamen Einwilligung des informierten Patienten.

Deshalb bedarf jegliche Behandlung der Zustimmung des Patienten.

Grundvoraussetzung ist dafür in jedem Fall, dass der Patient ordnungsgemäß über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt war. Denn wer nicht versteht, worum es geht, kann auch nicht dazu einwilligen. Deswegen hat der Arzt gegenüber dem Patienten auch immer eine Aufklärungspflicht.

Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einwilligung zu einer Behandlung nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, also auf die Fähigkeit, Verträge selbstständig abschließen zu können, sondern – so der Bundesgerichtshof (BGH) – darauf, dass der Minderjährige „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“.

Der Minderjährige muss also eine eigenständige Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen können. Der Beginn der Einwilligungsfähigkeit ist an kein Mindestalter gebunden.

Ab 16 Jahre geht man davon aus, dass der Minderjährige einwilligungsfähig ist. Ist der Arzt unsicher, ob der minderjährige Patient einwilligungsfähig ist oder nicht, muss er die Eltern in die therapeutische Entscheidung einbeziehen.

Wenn ein Patient zwischen 14 und 16 Jahren alt ist, wird der Arzt nach eigenem Ermessen entscheiden, wer ablehnen oder zustimmen kann und gegebenenfalls eine Einverständniserklärung von einem Elternteil wünschen.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Die „Pillenpause“ selbst ist dann safe, wenn es sich auch tatsächlich nur um eine Pause handelt und man korrekt am (meist) 8. Tag mit dem nächsten Blister weitermacht.

Setzt man allerdings die Pille ganz ab, ist man nur bis zum letzten Pillentag durch die Pille geschützt, ab dann kann GV zu Schwangerschaft führen.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Nix für ungut - aber langsam drängt sich mir der Gedanke auf, dass die Hersteller an Papier sparen und die Gebrauchsinformation weglassen. 

Denn eigentlich hast du doch die perfekte Informationsquelle mit den richtigen Hinweisen genau passend für deine Pille direkt bei jeder Packung dabei. 

In der Regel werden alle Fragen zur empfängnisverhütenden Wirkung, der Einnahme, typischen Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Einnahmefehlern etc. in der Gebrauchsinformation beantwortet - die kann man übrigens auch googlen, wenn du sie gerade nicht zur Hand hast.

Bei einer Minipille (östrogenfreie Pille wie auch die Desofenance) darf man keine Pause machen, sonst verliert man den Schutz.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Beim Absetzen bist du bis zum letzten Pillentag (bei einer Kombinationspille wenn du mindestens 14 Pillen nach der letzten Pause genommen hast) durch die Pille geschützt, erst ab dann kann GV zu Schwangerschaft führen.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Eine Frau muss noch sollte einen Kinderwunsch oder gar eine schon bestehende Schwangerschaft offenbaren.

Selbst die Fra­ge nach ei­ner Schwan­ger­schaft durch den Arbeitgeber ist ge­ne­rell un­zulässig. Wenn man vom Arbeitge­ber da­nach ge­fragt wird, darf man die Un­wahr­heit sa­gen, sprich lügen und ei­nen in Wahr­heit ge­ge­be­nen Kinderwunsch oder sogar eine schon bestehende Schwan­ger­schaft ver­heim­li­chen.

Selbst dann, wenn die Beschäfti­gung auf dem vor­ge­se­he­nen Ar­beits­platz von vornher­ein we­gen ei­nes Beschäfti­gungs­ver­bots zum Schutz der Schwan­ge­ren oder zum Schutz des un­ge­bo­re­nen Kin­des un­zulässig wäre.

Der AG kann auch nicht kündigen, auch wenn man schon mit dem Wissen um eine Schwangerschaft den Vertrag unterzeichnet hat und man kann ohne schlechtes Gewissen mit Kinderwunsch einen Arbeitsvertrag unterschreiben.

Im Mutterschutzgesetzes wird werdenden Müttern geraten, dem Arbeitsgeber Schwangerschaft und mutmaßlichen Zeitpunkt der Geburt mitzuteilen.

Es besteht aber keine Mitteilungspflicht!

Eine tatsächliche Mitteilungsverpflichtung in der laufenden Beschäftigung kann allerdings für die Arbeitnehmerin aus der allgemeinen Treuepflicht entstehen, die im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer solchen Mitteilung hat, das dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Nicht-Mitteilung überwiegt.

Das trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz zu treffen, die aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung folgen - wie bei Schichtarbeitern oder im Kühlhaus oder Fließband oder wenn der Arbeitgeber eine Vertretung für die Schwangere aufgrund deren Aufgaben - vor allem in einer Führungsposition - eine gewisse Zeit einarbeiten muss.

Das Mutterschutzgesetz ist ein Leitfaden für den Arbeitgeber, um den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten. 

Doch es besteht für die (werdende) Mutter keine grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung, allerdings kann sie dann auch nicht ihre Rechte genießen.

Wenn dein AG dich z.B. in Unkenntnis der Schwangerschaft kündigen würde, wäre das unzulässig. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin schwanger ist, besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (bis spätestens zwei Wochen nach einer Kündigung oder generell) mitteilt.

In der Schwangerschaft handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot. Dieses Kündigungsverbot gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz, von daher spricht man vom so genannten besonderen Kündigungsschutz, der sich gegenüber der Schwangeren während der Probezeit und auch im Kleinbetriebe erstreckt.

In sehr seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise eine verhaltensbedingte Kündigung für zulässig erklären. Dabei muss die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit der Schwangeren dem Arbeitgeber unzumutbar sein (z.B. Diebstahl oder eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber).

Alles Gute für dich und eine gesunde Schwangerschaft!

...zur Antwort

Ausnahmslos jede Pille schützt bei Pillenstart zuverlässig ab dem ersten Tag der Einnahme, wenn man am ersten Tag der Menstruation innerhalb von 24 Stunden damit beginnt.

Das Abwarten der Periode wird unter anderem empfohlen, um eine bestehende Schwangerschaft auszuschließen, die Eireifung von Anfang an zu unterdrücken und so einen sofortigen Schutz garantieren zu können.

Man kann mit der Einnahme auch an Tag 2-5 des Zyklus beginnen, aber dann muss man zusätzliche empfängnisverhütende Mittel (z.B. ein Kondom) an den ersten 7 Tagen anwenden.

Diese Information findest du im 3. Abschnitt der Packungsbeilage "Wie ist XY® einzunehmen?" unter "Wann können Sie mit der ersten Blisterpackung beginnen": – Wenn Sie im vergangenen Monat kein Verhütungsmittel mit Hormonen angewendet haben".

Selbst wenn dies nicht möglich oder nicht erwünscht ist, kann man auch an einem anderen Tag starten, sofern man sicher nicht schwanger ist. Dann hat sich nach (meist) 7 Tagen ein ausreichender Schutz aufgebaut ("Quick-Start-Methode").

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&ved=2ahUKEwiYwerRyqLoAhULqaQKHb1VBBQQFjADegQIBxAB&url=https%3A%2F%2Fwww.rosenfluh.ch%2Fmedia%2Farsmedici%2F2007%2F24%2FBeginn-einer-hormonellen-Kontrazeption.pdf&usg=AOvVaw00McBtn5VH8pD1imObB2oF

https://www.gyn-depesche.de/nachrichten/schnell-in-die-kontrazeption-einsteigen/

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2015/daz-48-2015/pille-nur-mit-sicherheitsabstand

Dann muss man halt auch (meist) 7 Tage zusätzlich mit Kondom verhüten oder eben für eine Woche auf Sex verzichten, sprich ab dem 8. Tag bist du safe.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Nix für ungut - aber langsam drängt sich mir der Gedanke auf, dass die Hersteller an Papier sparen und die Gebrauchsinformation weglassen. 

Denn eigentlich hast du doch die perfekte Informationsquelle mit den richtigen Hinweisen genau passend für deine Pille direkt bei jeder Packung dabei. 

In der Regel werden alle Fragen zur empfängnisverhütenden Wirkung, der Einnahme, typischen Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Einnahmefehlern etc. in der Gebrauchsinformation beantwortet - die kann man übrigens auch googlen, wenn du sie gerade nicht zur Hand hast.

Leider steht nicht nach jedem Absatz „Sie sind dann sofort geschützt“ oder „auch dann geschützt“ - das würde wohl den Rahmen jeder Packungsbeilage sprengen. 

Doch alle garantierten Empfehlungen zeigen immer den absolut sichertsten Weg und beziehen sich selbstverständlich auf ein Vorgehen, um den Empfängnisschutz zu gewährleisten. Ansonsten gäbe es einen Hinweis auf eine zusätzlich notwendige Verhütung und/oder andere Handlungsempfehlungen.

Ausnahmslos jede Pille schützt bei Pillenstart zuverlässig ab dem ersten Tag der Einnahme, wenn man am ersten Tag der Menstruation innerhalb von 24 Stunden damit beginnt.

Das Abwarten der Periode wird unter anderem empfohlen, um eine bestehende Schwangerschaft auszuschließen, die Eireifung von Anfang an zu unterdrücken und so einen sofortigen Schutz garantieren zu können.

Man kann mit der Einnahme auch an Tag 2-5 des Zyklus beginnen, aber dann muss man zusätzliche empfängnisverhütende Mittel (z.B. ein Kondom) an den ersten 7 Tagen anwenden.

Diese Information findest du im 3. Abschnitt der Packungsbeilage "Wie ist XY® einzunehmen?" unter "Wann können Sie mit der ersten Blisterpackung beginnen": – Wenn Sie im vergangenen Monat kein Verhütungsmittel mit Hormonen angewendet haben".

Selbst wenn dies nicht möglich oder nicht erwünscht ist, kann man auch an einem anderen Tag starten, sofern man sicher nicht schwanger ist. Dann hat sich nach 7 Tagen ein ausreichender Schutz aufgebaut ("Quick-Start-Methode").

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&ved=2ahUKEwiYwerRyqLoAhULqaQKHb1VBBQQFjADegQIBxAB&url=https%3A%2F%2Fwww.rosenfluh.ch%2Fmedia%2Farsmedici%2F2007%2F24%2FBeginn-einer-hormonellen-Kontrazeption.pdf&usg=AOvVaw00McBtn5VH8pD1imObB2oF

https://www.gyn-depesche.de/nachrichten/schnell-in-die-kontrazeption-einsteigen/

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2015/daz-48-2015/pille-nur-mit-sicherheitsabstand

Dann muss man halt auch (meist) 7 Tage zusätzlich mit Kondom verhüten oder eben für eine Woche auf Sex verzichten, sprich ab dem 8. Tag bist du safe.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Die Levesialle Continu 20 ist eine stinknormale Kombinationspille, da sind alle Pillen gleich und man kann sie wild durcheinander nehmen.

Alles Gute für euch!

...zur Antwort
Da es in Deutschland ja illegal ist

Aber eben bei unseren Nachbarn in den Niederlanden nicht. Doch da findet der Abbruch statt und so gilt niederländisches Recht.

Klar kannst (und solltest) du das deinem Frauenarzt mitteilen.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Eltern sind gegenüber ihrem Kind bis zum Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung zu Unterhalt verpflichtet.

Eltern sind dabei aber grundsätzlich frei in der Art und Weise der Unterhaltsgewährung - diese kann durch Naturalunterhalt (Kost und Logis, Taschen- und Kleidergeld etc.) im Elternhaus oder in Geldform geleistet werden.

Einem volljährigen Kind steht kein gesetzliches Recht mehr zu, in der elterlichen Wohnung zu leben. Die Eltern können also verlangen, dass ihr Kind auszieht, sind dann jedoch zu Barunterhalt verpflichtet (sofern sie leistungsfähig sind). 

Genauso wenig hat das volljähriges Kind das Recht auszuziehen und von seinen Eltern Barunterhalt zu verlangen, wenn sie ihm zuhause Naturalunterhalt bieten.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Du kannst grundsätzlich bei einer üblichen Kombinationspille die medizinisch nicht notwendige Pause problemlos ohne Schutzverlust verschieben; vorziehen (nach mindestens 14 Pillentagen), nach hinten verschieben, verkürzen oder auch ganz ausfallen lassen (Langzeitzyklus).

Nur nicht verlängern - also maximal (meist) 7 Tage Einnahmefrei!

Dabei ist es egal, ob du 16, 21, 22, 28, 42, 50, 77 oder 100 Pillen aufeinanderfolgend nimmst oder die Pause einen, vier, fünf oder sieben Tage dauert.

Diese Möglichkeiten ergeben sich aus den Informationen unter „Sie haben 1 Filmtablette in Woche 3 vergessen“ und Verschieben der Monatsblutung:“ und „Ändern des ersten Tags Ihrer Monatsblutung:“

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Nix für ungut - aber langsam drängt sich mir der Gedanke auf, dass die Hersteller an Papier sparen und die Gebrauchsinformation weglassen. 

Denn eigentlich hast du doch die perfekte Informationsquelle mit den richtigen Hinweisen genau passend für deine Pille direkt bei jeder Packung dabei. 

In der Regel werden alle Fragen zur empfängnisverhütenden Wirkung, der Einnahme, typischen Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Einnahmefehlern etc. in der Gebrauchsinformation beantwortet - die kann man übrigens auch googlen, wenn du sie gerade nicht zur Hand hast.

Nicht jeder Fehler führt auch zu Schutzverlust. Es kommt auf die Pille an, die du nimmst, in welcher Woche der Fehler passiert ist und selbstverständlich, ob du ihn (bei einer Kombinationspille z.B. durch die Anpassung des Einnahmeschemas) korrigierst.

Unter „Wenn Sie die Einnahme von XY vergessen haben“ findest du sicherlich genau erklärt, was nun zu tun ist.

Du kannst nur bei einem Fehler in der ersten Woche (Woche nach der hormonfreien Zeit der Pause) "rückwirkend" (also von Sex vor dem Fehler) schwanger werden.

Du bist zur Zeit geschützt. In der dritten Woche (ab der 15. Pille) liegen die Eierstöcke quasi im Tiefschlaf und du kannst sogar bis zu 7 Pillen gleich ganz „vergessen“, das wäre dann einfach eine normale Pause, die in der Regel nach mindestens 14 Pillentagen geschützt möglich ist. 

Doch du willst sicher den Schutz (für die Pause und darüber hinaus) auch erhalten.

Deshalb solltest du dich einfach an die Empfehlungen des Herstellers für die Fehlerkorrektur in der dritten Einnahmewoche halten (das steht nicht umsonst in der Packungsbeilage!) und entweder die vergessene Pille nicht nachnehmen und sofort (maximal 7 Tage) Pause machen oder die Pause auslassen und den nächsten Blister direkt anhängen.

Du kannst jetzt entweder keine Pause machen und die Einnahme fortführen oder ignorierst die nachgenommene Pille, zählst den Tag der vergessenen Pille als ersten Pausentag und startest nach 7 hormonfreien Tagen mit der neuen Packung.

Bei beiden Optionen bist und bleibst du geschützt.

Hältst du dich nicht daran, solltest du ab jetzt bis zu 7 Pillentagen zusätzlich verhüten.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Außerhalb des Körpers ist einfach kein guter Ort für Spermien - sie sind ausgesprochen empfindlich, nur in ihrer Flüssigkeit bewegungs- und überlebensfähig und sterben an der Luft in wenigen Minuten und im Wasser sofort ab.

Sie können dann auch nicht mehr zum Leben erweckt werden - tot ist tot.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Zwar sollte kaum ein Medikament über längere Zeit hohen Temperaturen ausgesetzt sein (damit ist die wochen- oder monatelange Aufbewahrung z.B. in der Apotheke gemeint).

Die Pille ist jedoch so konzipiert, dass ein kurzer Transport bei bis zu 45°C keine weiteren Auswirkungen auf die Zusammensetzung hat.

Erst bei längerer Lagerung unter sehr hohen Temperaturen wird es kritisch. Deshalb sollte die Pille also z.B. im Sommerurlaub nicht die ganze Zeit im Auto hinter der Windschutzscheibe liegen.

Dabei ist natürlich ein gewisser Spielraum eingerechnet. Die Hersteller geben stets einen Temperaturbereich an, bei dem die Wirkung garantiert ist, z.B. 25-30°C. Dies beruht wohl auf gesetzlich vorgeschriebenen Stabilitätstests, die nur bei 25°C durchgeführt werden müssen, Prüfungen für höhere Temperaturen sind nicht vorgeschrieben.

Die Herstellerangaben sind immer recht vorsichtig mit ihren Angaben. So lagern wir (nach Rücksprache mit dem Hersteller) z.B. ein Medikament bei uns im Kreißsaal bis zu 4 Wochen bei normaler Raumtemperatur, obwohl in der Packungsbeilage eine Aufbewahrung im Kühlschrank empfohlen ist.

Es gibt Meinungen, dass erst bei 50°C Hormonpillen Wirkungsverlust zu befürchten ist (Ärzte Woche, 19. Jahrgang Nr. 27, 2005). Vermutlich halten die Pillen aber auch noch höhere Temperaturen aus, in einer Studie blieben Östrogene sogar dann stabil, wenn sie gekocht wurden ( Braekevelt E et al. 2011: "Effect of cooking on concentrations of β-estradiol and metabolites in model matrices and beef." ).

Man muss sich auch vor Augen halten, das für Östrogene Temperaturen zwischen 30 und 40 °C schon deshalb kein Problem sein können, da die Körpertemperatur mit ca. 37°C ja deutlich über 30°C liegt und da "funktionieren" die im Blut zirkulierenden Östrogene hervorragend.

http://www.cyberdoktor.de/cgi-bin/wwwthreads/showflat.pl?Cat=&Board=sexmed&Number=25522&page=&view=&sb=

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Unter dem Einfluss der Pillenhormone wird als erwünschtes Wirkungsprinzip unter anderem die Gebärmutterschleimhaut nicht so stark aufgebaut.

Deshalb ist es normal, dass die Abbruchblutung meist schwächer und weniger schmerzhaft ist als eine Menstruationsblutung und die Stärke der Blutung kann unterschiedlich sein, d.h. ein Monat ein bisschen stärker, ein Monat ein bisschen schwächer.

Auch der Tag, an dem die Blutung nach Beginn der Pillenpause einsetzt, kann etwas unterschiedlich sein, gewöhnlich beginnt sie am 2. oder 3. Tag der Tablettenpause - aber nicht zwingend.

Denn es kann sogar auch ohne eine Schwangerschaft zum völligen Ausbleiben der Blutung in den Tagen der Einnahmepause kommen.

Dazu findest du sicherlich auch einen Hinweis in der Gebrauchsinformation unter „Wenn Ihre normale Monatsblutung ausbleibt“.

Gerade im Langzeitzyklus baut sich ja nicht viel Gebärmutterschleimhaut auf - dann gibt es halt auch nur wenig bis gar nichts, was abbluten kann.

Für den Verhütungsschutz ist allein wichtig, dass die Pille richtig eingenommen wird, also regelmäßig (bzw. innerhalb der Toleranz nachgenommen) und eine Pause nicht verlängert und an Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten gedacht und auf Erbrechen und wässrigen Durchfall innerhalb von 3 bis 4 Stunden nach Einnahme geachtet und ein Einnahmefehler richtig korrigiert wird.

Hast du dich daran gehalten, musst du dir auch keine Sorgen machen.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort

Oft hilft die Natur sich selbst und vor oder mit Einsetzen der Wehen haben Gebärende vermehrt Stuhlgang oder sogar Durchfall, da durch die erhöhte Aktivität der Gebärmutter auch die Darmperistaltik angeregt wird (und auch umgekehrt).

Das berühmte Dreigespann "Rasur, Einlauf, Bad", welches ich noch aus meiner Ausbildung vor fast 40 Jahren kenne, hat heute eigentlich ausgedient. Wurde früher zu Geburtsbeginn routinemäßig ein Einlauf gemacht, kommt es zu dieser Praktik heute nur noch bei Bedarf. 

Ein Einlauf wird auf Wunsch der Schwangeren gemacht oder wenn die Hebamme bei der vaginalen Untersuchung einen vollen Darm tastet oder auch zum Anregen der Wehentätigkeit.

Dennoch kann es während der letzten Phase der Geburt zum unwillkürlichen Stuhlgang kommen, wenn dann das Köpfchen auf den Enddarm drückt, der der direkte Nachbar des Geburtskanals ist.

Das ist aber kein Problem, muss niemandem peinlich sein und wird diskret weggewischt.

Alles Gute für dich!

...zur Antwort