Grundlagen sind §§ 94, 98 der Strafprozessordnung. Die Anordnung einer Beschlagnahme obliegt dem Gericht.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand für eine Untersuchung von Bedeutung sein könnte. Das heißt es müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich auf dem Handy Beweise für eine Straftat befinden. Dies können beispielsweise Kommunikation (z.B. Chats) mit anderen Tatverdächtigen oder entgegen § 201a StGB gefertigte Bildaufnahmen sein. Der Besitzer des Mobiltelefons muss nicht notwendigerweise selbst tatverdächtiger sein, es genügt, wenn das Handy als Beweismittel dienen kann.
bei Gefahr in Verzug, d.h. Beweismittel könnten verloren gehen, darf auch ein Staatsanwalt oder einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (Polizei) ohne richterliche Anordnung die Beschlagnahme durchführen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass in den meisten Bundesländern der Begriff der Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, nahezu alle Polizeibeamten sowie weitere Behördenbedienstete umfasst.
in Fällen, wo eine Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgte, kann der Betroffene unverzüglich Widerspruch einlegen, was aus praktischer Erfahrung auch immer ratsam ist. in diesen Fällen muss der Vorgang durch den Beamten innerhalb von drei Tagen einem Ermittlungsrichter vorgelegt werden (§98 Abs. 2 StPO).