Die Grundsteuer wird normalerweise in vierteljährlichen Raten gezahlt (§ 28 Abs. 1 GrStG), Fälligkeitszeitpunkte sind der

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Aktuell wird die Grundsteuer wie folgt berechnet

Grundsteuer=Einheitswert×Steuermesszahl×Hebesatz.

Ab 2025:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html

Beim Hauskauf fällt jedoch die Grunderwerbsteuer an, diese solltet ihr nicht mit der Grundsteuer verwechseln!

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Nein keine Schenkungssteuer, ganz Ertrag und Umsatzsteuer.

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Glaubt ihr aus dem Sylt Video wird eine große Copyright Klage?

Nein

Ich bin mir sehr sicher das die Frau (und die anderen) auf dem Video nicht geglaubt hätten das das Video ins Internet gestellt werden würde.

Denn hätte man es wohl besser nicht ins Netz gestellt.

Außerdem wird das Video über lange Zeit ihren Ruf schädigen und im Arbeitsleben schaden.

Ich kenne da einen Trick:

Einfach kein rassistisches A-Loch sein

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Das Zauberwort heißt Steuererklärung.

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Ich benutze seit Jahren im privaten kein MS Produkt mehr.

Wobei das natürlich immer so ne Sache ist wenn man dann ein Apple/Google Smartphone hat

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Der bei der Attacke schwer verletzte Polizist befinde sich »weiter in akuter Lebensgefahr«, sagte ein Sprecher des baden-württembergischen Landeskriminalamts am Samstag. Der Beamte wurde in ein künstliches Koma versetzt.

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Die von ehrenamtlichen Bürgermeistern bezogenen Aufwandsentschädigungen nach dem Aufwandsentschädigungsgesetz dürfen in Höhe von 1/3, mindestens 250€ im Monat, steuerfrei behandelt werden (§ 3 Nr. 12 EStG und R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR).

In deinem Fall heißt das, das du von deinen 800€ bereits 266€ pro Monat pauschal als Betriebsausgaben abziehen kannst ohne diese Nachweisen zu müssen. Das Ganze wird natürlich aufs Jahr hochgerechnet. Liegen deine tatsächlichen Betriebsausgaben über dem steuerfreien Wert, so werden diese angesetzt.

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Wovor haben eigentlich immer alle Angst?!

Gegenstände des täglichen Gebrauchs (Laptop, Smartphone, whatever) mussten sowieso nie versteuert werden und auch so sind private Veräußerungsgeschäfte nach einem Jahr besitzen i.d.R. ebenfalls steuerfrei. Beim unwahrscheinlichen Fall dass man keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres mit Gewinnabsicht zu verkaufen möchte gibt's eine Freigrenze von 600 Euro im Jahr. Und wenn man mehrere Artikel mit Gewinnabsicht verkauft hat(te) dann muss(te) sowieso ein Gewerbe her.

Um es kurz zu fassen:

Für die wenigsten Privatverkäufer dürfte das PStTG von Relevanz sein.

Man will mit dem PStTG die "Scheinprivaten" Verkäufer auf eBay und Co austrocknen. Also Leute die gewerblich handeln aber kein Gewerbe angemeldet haben - sondern schwarz ein und verkaufen. Aber man will dadurch nicht den Prvatverkauf von Gebrauchten auf einmal versteuern

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Dem Steuerrecht ist dein Alter egal.

Umsatzsteuer: sofern du kein Kleinunternehmer bist, sind i. d. R. 19 % des Umsatzes fällig. Die USt hast du in Form der MwSt. an deine Kunden weitergereicht. 

Die Grenze beträgt:

  • 22.000 € Umsatz im aktuellen Jahr

und

  • 50.000 € voraussichtlich nicht im Folgejahr

Die Betrachtungsweise beginnt jedes Jahr neu.

Bist du in Jahr 1 unter den 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € ist die KUR möglich.

Liegst du in einem Jahr über den 22.000 € ist im Folgejahr die KUR nicht möglich. Sobald du in einem Jahr unter den 22.000 € liegt, wäre die KUR wieder möglich

Einkommensteuer: Hier werden alle Einkunftsarten zusammengerechnet und bilden nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen dein zu versteuerndes Einkommen. Bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Steuer an.

So wird gerechnet

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Bruttoarbeitslohn - Werbungskosten
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Umsatz - Betriebsausgaben
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit = Umsatz - Betriebsausgaben
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung = Mieteinnahmen - Werbungskosten 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb + etwaige weitere Einkünfte = Summe der Einkünfte und vermutlich auch = Gesamtbetrag der Einkünfte

Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen bildet dir Grundlage der Belastung mit Einkommensteuer. 

Die etwaige vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird natürlich auf die Einkommensteuerschuld angerechnet

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die in einem Unternehmen auf Grund der betrieblichen Tätigkeit anfallen, sie müssen also betrieblich veranlasst sein. Sie können entweder vollständig oder teilweise von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Zudem verringern sie den Gewinn eines Unternehmens.

Betriebseinnahmen umfasst alle Zahlungen in Geld oder Geldeswert (bspw Sachlohn) , die dir durch deine landwirtschaftliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zuströmen (§ 8 EStG).

Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 5 EStG), Einkommensteuer (§ 12 Nr 3 EStG im Umkehrschluss) oder durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 S 2 EStG).

Die Umsatzsteuer wäre bspw. Kein durchlaufender Posten! Gezahlte USt ist eine Betriebsausgaben, erhaltene USt wäre Betriebseinnahmen.

Gewerbesteuer: Das FA setzt ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € einen Messbetrag fest, deine Wohnsitzgemeinde (bzw. die wo der Sitz deines Gewerbes ist) wendet darauf ihren Hebesatz an und setzt dann Gewerbesteuer fest. Und bevor nun einzelne User rumheulen: in den Stadtstaaten erfolgt die Festsetzung durch die Finanzämter .

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