Der Mieter kann für selbst vorgenommenen Erhaltungsaufwand, also auch das Räumen und Reinigen, Ersatz verlangen nach § 555a BGB, mach das doch beim Vermieter geltend.
wenn ihr beide die Wohnung gemietet hat, kann er Dich nicht aus dem Mietvertrag "abmelden", wenn er Dich nicht in die Wohnung lässt, kannst Du eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht in der Rechtsantragsstelle beantragen, damit er verpflichtet wird Dir wieder Zugang zu Wohnung zu geben.
Eine Anzeige kann nicht zurückgenommen werden, höchstens ein Strafantrag, das aber auch nur bei Taten die nur auf Antrag verfolgt werden.
Was Du jetzt machst liegt bei Dir
Bei einem Streitwert von 40.000 Euro wird es sich wohl um eine Klage vor dem Landgericht handeln. Dort besteht Anwaltspflicht. Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Vertretungsberechtigten angeordnet hat, muss er erscheinen. Was ein Büromitarbeiter vor Gericht soll (ausser er ist als Zeuge benannt) erschließt sich mir nicht.
Meine Meinung: grundsätzlich ist jede natürliche Person für angerichteten Schaden haftbar, wenn sie die Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat bzw. nicht alles Notwendige getan hat, um den Schadenseintritt zu verhindern. Ob Dir irgendein Versäumnis angelastet werden kann, kann (und soll) hier nicht bewertet werden.
was ihr im Einzelnen besprochen habt, ist unbekannt. Die Formulierung mit den "Schäden innerhalb und ausserhalb des Geländes" kann auch dahingehend interpretiert werden, dass Schäden Dritter gemeint sind.
m.E. brauchst Du nicht eine Vielzahl von Anwälten und/oder Steuerberatern, sondern erst mal eine grünliche Beratung für Existenzgründer, informier Dich doch mal bei der IHK oder den Aktivsenioren, die bieten entsprechende Sprechstunden an.
Nun ja, wenn Du eine Straftat anzeigen willst, dann bleibt Dir ja nur der Weg zur örtlichen Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch wenn Du Dein Vorhaben an höherer Stelle vorbringst, wird man das zur Bearbeitung an die örtlich zuständigen Behörden weiterleiten.
Gibt es in Deiner Nähe eine Anlaufstelle vom "Weissen Ring"? die beraten ehrenamtlich Opfer von Straftaten. Evtl. könntest Du auch einen Anruf beim Amt für Familie und Soziales (Früher: Versorgungsamt) starten und wegen einer Beratung nachfragen.
Du musst, wenn Du angestellt bist und nebenberuflich selbstständig, eine Einkommenssteuererklärung abgeben und jhrl. eine Einkommenüberschussabrechnung beim FA abgeben.
Aus einem ausländischen Titel kann hier im Inland nur vollstreckt werden, wenn er auch hier für vollstreckbar erklärt wurde, wenn ich richtig informiert bin, gibt es mit einigen Ländern Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Vollstreckungstiteln. Wenn ein Vollstreckungstitel aus Deutschland in der Schweiz als vollstreckbar erklärt wird, kann er nach den in der Schweiz gültigen Gesetzen vollstreckt werden.
Zur Vollstreckung zur Nachtzeit (21.00 bis 06.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen bedarf es eines gesonderten Beschlusses nach $ 758a Abs. 4 ZPO. In der übrigen Zeit kann der Gerichtsvollzieher kommen wenn er es für nötig hält (z.B. wenn er den Schuldner/in zu anderen Zeiten nicht angetroffen hat).
Interessant wäre es aber doch, mal zu überprüfen ob eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums seitens des Verkäufers hilfreich wäre, da die abgegebene Erklärung (80 %) nicht mit dem Willen (20 %) übereinstimmt.
Im PKH-Verfahren kann ein möglicher Verfahrensfehler - gleich welcher Art - nicht geheilt werden. Das PKH-Verfahren ist ja keine eigene Instanz. Im übrigen wäre eine Anhörungsrüge nur möglich gewesen, wenn gegen die ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel möglich wäre und die Nichtanhörung entscheidungsrelevant gewesen wäre.
Da nun geklagt wird, ist sowieso keine Heilung mehr möglich, da ein neuer Instanzenweg eröffnet wurde und eigenständig entschieden wird, also der Klage stattgegeben wird oder sie abgelehnt wird.
Das ist meine Meinung zu der angesprochenen Sachlage.
In die Schweiz kann Umzugsgut unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden.
lies mal da nach: Zollfreie Einfuhr: Das gilt beim Zuzug in die Schweiz (weka.ch)
Bei Einfamilienhäusern gelten Gärten grundsätzlich als mitvermietet, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, so steht es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 19 U 132/93).
Das Recht zur Nutzung schließt aber auch die Pflicht zur Gartenarbeit ein.
warum sollte es denn unangenehm für Dich werden, wenn Du das Geld von ihr willst, das sie Dir schuldet? Der Vertrag mit ihr ist ja auch mündlich gültig. Ob dein Vermieter einverstanden ist, hat ja nichts mit der Gültigkeit des Vertrages zwischen ihr und dir zu tun.
das bedeutet, dass die hessischen Behörden für ihre Amtshandlungen Gebühren/Auslagen erheben, die nach dem genannten Gesetz anfallen bzw. anfallen können.
Welche Kosten im Einzelnen anfallen, müsstet Du bei der Behörde nachfragen, da gibt es sicher ein Kostenverzeichnis, das die Kosten eines Widerspruches aufführt.
Es gilt zwei Arten der Berechtigung zum Schmerzensgeld zu unterscheiden:
a) Schmerzensgeld das dem Getöteten zusteht. Dieser Schmerzensgeldanspruch geht dann auf seine Erben über, diese müssen ihn für den Getöteten geltend machen.
b) Schmerzensgeld, das den Hinterbliebenen zusteht, die ein besonderes Näheverhältnis zum Getöteten hatten, das sind der/die Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern oder Kinder des Getöteten.
es ist laut Gesetz eine angemessene Entschädigung (im jeweiligen Einzelfall) zu beziffern, eine Pauschale gibt es nicht.
Ob eine Klage eingereicht wird, sollte nicht vom Vermögensstatus des Täters abhängig gemacht werden. Gepfändet werden können auch sonstige Geldansprüche, zB. hinsichtlich Lebensversicherungen, Rentenansprüche, Erbansprüche, da gibt es keine Pfändungsgrenzen, wenn das Gericht feststellt, dass der Anspruch infolge einer vorsätzlich unerlaubten Handlung besteht.
Eine Stafanzeige kann nie zurückgenommen werden, denn sie ist nichts anderes als die Mitteilung eines Sachverhaltes (ob der dann stimmt oder nicht, spielt keine Rolle).
zurückgenommen werden kann allenfalls ein Strafantrag. Es gibt bestimmte Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden.
Grundsätzlich kannst Du unterschreiben wie Du willst. Die Unterschrift auf einem Personalausweis beispielsweise dient auch der Identitätsfeststellung bzw. Überprüfung, z.B. bei der Beglaubigung Deiner Unterschrift durch einen Notar. Es liegt daher durchaus in Deinem Interesse, dass die Unterschrift auf Deinem Perso aktuell und korrekt ist.