Was war der Unterschied zwischen der Nachfolgerregelung der Herrscher im römischen Reich und im karolingischen Reich?

2 Antworten

Im Römerreich gab es nie ein klare Nachfolgeregelung. Anfangs wählte der Kaiser einen Nachfolger aus seiner julisch-claudischen Familie. Später adoptierte der Herrscher einen fähigen Mann als Nachfolger, z. B. adoptierte Trajan Hadrian.  Dann kam die Zeit der Soldatenkaiser: Die Truppen riefen den neuen Kaiser aus, oder zwei, dann gab es Bürgerkrieg. Am Ende war es wieder eine Familie, in der der Nachfolger bestimmt wurde.

Im Frankenreich der Merowinger galt zuerst die gemeinsame Thronfolge aller Brüder. Das führte oft zu Streit und Machtkämpfen. Die Karolinger beendeten dann die Merowingerherrschaft. Danach bestimmte der Herrscher einen Nachfolger aus der karolingischen Familie.

Römisches Reich

Im Römischen Reich (Imperium Romanum) der Antike hat es keine eindeutige und fest verbindliche Nachfolgeregelung gegeben. Die Begründung eines Kaisertums als Prinzipat (lateinisch princeps = erster) durch Augustus 27 v. Chr. war in rechtliche Formen einer Republik (res publica) gekleidet. Nach den tatsächlichen Machtverhältnissen handelte es sich, um eine Monarchie (Alleinherrschaft). Eine offizielle klare und genaue Nachfolgeregelung war nicht möglich, weil dies einen monarchischen Wesenszug hervorgekehrt hätte, der in Widerspruch zu einer Republik stand. Es konnte rechtlich keine erbliche Herrscherstellung geben.

Formalrechtlich hat lange Zeit der Senat den Nachfolger ausgewählt, indem er im Namen des römischen Volkes jemandem die rechtlichen Befugnisse übertrug, auf denen die Herrscherstellung beruhte (vor allem eine prokonsularische Befehlsgewalt [imperium proconsulare] und eine tribunizische Amtsgewalt [tribunicia potestas]).

Tatsächlich hat gewöhnlich der bisherige Herrscher seinen Nachfolger bestimmt. In der Praxis hat der bisherige Herrscher dazu einen leiblichen Sohn gewählt, wenn er einen hatte. Üblicherweise wurde der älteste Sohn zum Nachfolger bestimmt. Als Ersatz im Falle eines Fehlens eigener Söhne konnte jemand adoptiert und dieser adoptierte Sohn zum Nachfolger bestimmt werden. So hat Augustus schließlich nach Ausfall anderer Nachfolgekandidaten aus der julisch-claudischen Dynastie seinen Stiefsohn Tiberius adoptiert und zum Nachfolger bestimmt. In der flavischen Dynastie ist auf Titus nach seinem frühen Tod ohne Sohn sein jüngerer Bruder Domitian gefolgt, als nächster Vserwandter, ohne adoptiert gewesen zu sei. Es gibt eine Zeit der sogenannten Adoptivkaiser. Die Bestimmung des Nachfolgers durch privatrechtliche Adoption galt als Auswahl des Besten/Tüchtigsten. Allerdings wurden nicht selten nahe männliche Verwandte adoptiert und bei Vorhandensein eines leiblichen Sohnes wurde dieser dann auch zum Nachfolger bestimmt (so folgte auf Marc Aurel sein Sohn Commodus). Hinsichtlich der Beuerteilung der Legitimität (Rechtmäßigkeit) von Anspüchen auf die Nachfolge hatte das Prinzip der Vererbung die größte Bedeutung, auch wenn es nicht das einzige war. Die Herrscher versuchten die Dynastie (Herrscherfamilie) fortzusetzen.

Um sich tatsächlich als Nachfolger durchzusetzen, war die Akzeptanz durch bestimmte Gruppen wichtig, den Senat, die Volksmenge der Hauptstadt und am meisten die Armee. Die militärischen Truppen begrüßten jemandem als Imperator, leisteten ihm einen Treueid und riefen ihn mit Akklamation (Zuruf/zustimmender Beifall) zum Kaiser aus. In der Spätantike verschwand das formalrechtliche Verleihen der Herscherechte durch den Senat von Rom. Wenn eine Dynastie nicht fortgesetzt werden konnte, konnte dann eine Einsetzung eines Herrschers durch Offiziere und hohe Beamte in der Hautstadt oder im Hauptquartier stattfinden. Ein oströmischer/byzantinischer Senat in Konstantinopel hat formal bei der Anerkennung der Herrscher des oströmischen/byzantinischen Reiches mitgewirkt, ohne wirklich gewichtige Macht dabei zu haben.

Im 3. Jahrhundert n. Chr. verstärkte sich die Vormacht der Soldaten (Zeit der sogenannten Soldatenkaiser). Verschiedene militärische Truppen riefen nicht selten verschiedene Männer zu Herrschern aus, es kam zu eineren Kämpfen, die Regierungszeiten waren oft kurz. Dann gelang etwas Stabilisierung. Eine Mitregentschaft ist bei römischen Kaisern schon früh vorgekommen. Kaiser Diocletian (herrschte 284 – 305 n. Chr.) hat ein Mehrkaisertum eingerichtet. Sein System einer Tetrarchie (Viererherrschaft) aus 2 Seniorkaisern (Titel: Augustu; Augusti) und 2 Juniorkaisern (Titel: Caesar, Plural: Caesares) mit Bestimmung nach Leistung/Tüchtigkeit, nicht nach Erbfolge, hatte allerdings nicht lange Bestand, weil Söhne von Kaisern die Nachfoge beanspruchten und das Prinzip der Erbfolge große Geltung hatte. Im 4. Jahrhundert n. Chr. hat es oft mehrere Kaiser nebeneinander gegeben, wenn auch mehr nach dynastischen Prinzip. Bereiche für Verwaltung und militärische Unternehmungen wurden auf zwei Kaiser aufgeteilt und es gab mehrere Kaiserresidenzen, aber das Römische Reich wurde als gemeinsames Reich/gemeinsame Herrschaft, nur mit getrennten Regierungssitzen verstanden.

Frankenreich

Bei den Franken sah das traditionelle Erbrecht eine grundsätzlich gleichmäßige Teilung unter die Söhne vor. Sie hatten gleichermaßen Anspruch. In der Zeit der Merowinger galt dies als ein Grundsatz der Nsachfolge. Bei der Königsherrschaft wurde an eine Einheit des Frankenreiches auch nach Aufteilung festgehalten. Zur Königserhebung gehörte eine Zustimmung der Großen des Reiches auf einer Versammlung mittels Akklamation (Zuruf/zustimmender Beifall).

Die Karolinger haben den Grundsatz einer Teilung unter die Söhne als gleichberechtigte/gleichrangige Könige übernommen. So hat Pippin 968 die Länder des Reiches auf seine Söhne Karl und Karlmann verteilt. Sie gerieten in Konflikt, Karl nutzte Karlmanns plötzlichen Tod 771, um dessen Gebiet zu übernehmen. Karl der Große hat in der Divisio regnum 806 in einer Willenserklärung die Königsherrschaft wie einen Familienbesitz behandelt und in Testamentsform vom Recht der Besitzvererbung Gebrauch gemacht. Die Länder des Reiches sollten auf seine drei legitimen Söhne aufgeteilt werden. Weil nur einer dieser Söhne ihn überlebte, wurde dieser Plan nicht verwirklicht. 813 hat Karl der Große seinen Sohn Ludwig zum Mitkaiser bestimmt. Die Karolinger haben Designation (Bestimmung eines Sohnes des herrschenden Königs zum Nachfolger oder seine Erhebung zum Mitherrscher mit dem Zweck, dadurch die Nachfolge zu bestimmen) eingesetzt. Um dies rechtswirksam und verbindlich zu machen, war eine Zustimmung der Großen des Reiches (Adlige und – weitgehend aus dem Adel stammende - hohe Geistliche) wichtig. Eine Königserhebung auf einer Versammlung der Großen des Reiches blieb ein Bestandteil.

Anders als das Königtum war die Kaiserwürde nicht aufteilbar. Ludwig I. hat 817 in der Ordnatio imperii den Gedanken der Reichseinheit betont und seinen Sohn Lothar I. zum Mitkaiser bestimmt. Für die jüngeren Söhen Pippin und Ludwig war vorgesehen, über Teile des Reiches als Könige zu herschen, aber untergeordnet, was eine Neuerung war. Als Ludwig I. für Karl II., einen Sohn aus zweiter Ehe, ein eigenes Teilreich schaffen wollte, bewirkte dies Streitigkeiten. Es kam schließlich mehrfach zu Reichsteilungen unter Männer der Familie der Karolinger.

Unterschiede

Es gibt Ähnlichkeiten bei der Nachfolge der Herrscher im Römischen Reich der Antike und Frankenreich der Karolinger, aber auch Unterschiede:

  • Fehlen einer eindeutigen und fest verbindlichen Nachfolgeregelung im Römischen Reich der Antike
  • nicht seltener Einsatz von Adoption zur Bestimmung des Nachfolgers im Römischen Reich
  • ursprünglich kein Grundsatz einer Teilung unter die Söhne Römischen Reich, nur zeitweise in der späteren Praxis Aufteilung, dagegen im Frankenreich altes Herkommen einer gleichen Teilung unter alle legitimen (als eheliche Kinder anerkannten) Söhne auch in der Zeit der Karolinger fortgeführt
  • im Römischen Reich formalrechtliche Übertragung der Herrscherbefugnise durch den Senat, eine ständige Institution mit festem Sitz, im Frankenreich Anerkennung mittels Akklamation einer Versammlung der Großen des Reiches, nicht an einem festen Ort im Römischen Reich
  • zumindest seit dem 3. Jahrhudert n. Chr. in der Praxis auch einfache gesellschaftliche Herkunft möglich, vor allem bei Aufstieg in der Armee, im Frankenreich Zugehörigkeit zum hohen Adels, Könisgfamilie


In Bibliotheken gibt es Literatur zum Thema, z. B.:

Werner Dahlheim, Geschichte der Römischen Kaiserzeit. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. München : Oldenbourg, 2003 (Oldenbourg Grundriss der Geschichte ; Band 3), S. 16 - 19

Alexander Demandt, Die Spätantike : römische Geschichte von Diokletian bis Justinian 284 – 565 n. Chr. 2., vollständig bearbeitete und erweiterte Auflage, München : Beck, 2007 (Handbuch der Altertumswissenschaft ; Abteilung 3, Teil 6 ), S. 251 – 260

Wolfgang Giese, Die designativen Nachfolgeregelung der Karolinger 714 – 979. In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters : DA 64 (2008), S. 437 - 511

Sören Kaschke, Die karolingischen Reichsteilungen bis 831 : Herrschaftspraxis und Normvorstellungen in zeitgenössischer Sicht. Hamburg : Kovač, 2006 (Schriften zur Mediävistik ; Band 7). ISBN 978-3-8300-2225-1

Brigitte Kasten, Königssöhne und Königsherrschaft : Untersuchungen zur Teilhabe am Reich in der Merowinger- und Karolingerzeit. Hannover : Hahn, 1998 (Historica Schriften ; Band 44). ISBN 978-3-7752-5444-1

Karl Ubl, Die Karolinger : Herrscher und Reich. Originalausgabe. München : Beck, 2014 (C.H.Beck Wissen ; 2828), S. 7 – 8:  
„Seit dem ersten merowingischen König galt die Regel, dass das Reich unter allen Söhnen des verstorbenen Königs zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Auch wenn bereits die Merowinger diese Regel nicht selten missachtet oder kreativ umgedeutet haben, wurde sie nach dem Dynastiewechsel von den Karolingern im Grundsatz übernommen. Dies hatte zur Folge, dass die Organisation des Frankenreichs in Teil- und Unterkönigreiche in erheblichem Maße vom dynastischen Zufall abhing.“