Steuer Ausgleich 2 mal machen?

3 Antworten

nein, das geht nicht, aber: schreibe dem Finanzamt, schildere die Situation, lege die Belege bei und bitte um nachträgliche Anerkennung. Versuche es auf jeden Fall!!!


User220020 
Fragesteller
 12.09.2019, 20:30

Danke für die Antwort. Ich versuche es.

Lg!

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Grussausberlin  12.09.2019, 20:33
@User220020

für 2018 müsste es meiner Meinung nach auf jeden Fall  klappen, ich drücke dir Daumen für 2017. Vorschlag: Schreibe für 2018 einen extra Brief mit Anlagen, denselben Brief nochmal mit den Daten für 2017 / Anlagen. Etwas mehr Arbeit, aber so sind es 2 Vorgänge, die der Mensch auf dem FA bearbeiten muss, und  er nicht alles in einen Topf werfen kann.

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wurzlsepp668  12.09.2019, 20:38
@Grussausberlin

wenn die Einspruchsfrist rum ist, ist Schicht im Schacht.

Steuerbescheide von Gewerbetreibenden / Freiberuflern ergehen i.d.R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. der Vorbehalt der Nachprüfung wird bei Bescheiden, die weder Gewerbe noch Freien Beruf beinhalten extrem selten angewandt. und somit besteht KEINE Möglichkeit, den Bescheid zu ändern. Nichtwissen ist Verschulden des Steuerpflichtigen, somit der kräftigste Hebel aus der AO schon mal weg

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Nicht zweimal. Es gibt aber verschiede Möglichkeiten bereits ergangene Steuerbescheide zu ändern. Wenn du den noch keinen Monat hast ist das unkompliziert, wenn er schon älter ist, wird es kompliziert. Dafür muss ein Steuerberater den Bescheid genau prüfen

171 Abs. 1 Nr. 2 AO: Schreib dem FA einen Brief und erkläre, dass du nicht wusstest, dass das geht. Das FA hat einen Ermessensspielraum dir nachträglich dir Ausgaben anzuerkennen, aber keine Pflicht.

Bei Ablehnung wird daraus ein materieller Rechtsfehler. Der nützt dir erst mal nichts, aber vll. will das FA ja auch von dir in Zukunft mal was.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

wurzlsepp668  12.09.2019, 21:04

Nichtwissen ist KEIN Grund für eine Änderung des Bescheides.

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wurzlsepp668  13.09.2019, 09:35
@quelinian

tja:

Nach Auffassung des BFH liegt auch dann ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 AO vor, wenn ein Steuerpflichtiger deshalb keine Angaben in einem Erklärungsvordruck macht, weil er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie seien in seinem Fall nicht von Bedeutung (BFH Urteil vom 20.11.2008, III R 107/06, BFH/NV 2009, 545).

oder DU zitierst die Quelle, wo RICHTERLICH bei Nichtwissen eine Bescheidänderung möglich wurde!

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wurzlsepp668  13.09.2019, 15:08
@quelinian

nachdem du die Behauptung aufstellst, Nichtwissen ist ein Änderungsgrund, bist du in der Beweispflicht.

und dein § aus der AO ist ja wohl Schwachsinn, oder?

und nachdem ich WEISS, dass du falsch liegst, brauchst du auch nicht diskutieren.

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quelinian  13.09.2019, 20:15
@wurzlsepp668

Gott, ist diese Welt ein Irrenhaufen...

Lieber Fragesteller, gerne helfe ich dir auch im Wege einer privaten Nachricht weiter.

Ansonsten, wenn jemand mal Berater im Lebem trifft, die Sackgassen anstatt Lösungen suchen, dann ist der Wurzelsepp sicher der richtige.

Lieber Wurzelsepp, ich werde deinen Kommentar, den DU dir sicher nicht verkneifen kannst, nicht mehr beantworten. Schade um die Lebenszeit...

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