Kann eine Versicherung im Nachhinein das Bedingungswerk zum Negativen ändern?

5 Antworten

Eine Versicherung kann natürlich auch nachträglich Bedingungen ändern, muss den Vertragsnehmer aber schriftlich darüber informieren, und dem Vertragsnehmer die Möglichkeit der Kündigung einräumen, wenn er mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden ist.

Deshalb sollte man Post und Mails von Versicherungen aufmerksam lesen.

Selbstverständlich können die AGBs immer wieder mal geändert werden. Die Kunden werden darüber informiert und haben dann Sonderkündigungsrechte. Nehmen sie diese nicht wahr, ändern sich ggf die davon betroffenen Vertragsbedingungen.

Nein, der Vertrag darf nur zu deinem Vorteil geändert werde.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit 1988 Versicherungsmakler

Nein in jeder Police steht, nach welcher AHB der Vertrag geschlossen wurde. Das ist einseitig nicht zu verändern.

Der Versicherer kann natürlich ein Umstellungsangebot abgeben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Langjährig als Versicherungskaufmann tätig gewesen
Kann eine Versicherung im Nachhinein das Bedingungswerk zum Negativen ändern?

Nein, auch für Versicherungen gilt Pacta sunt servanda.

Bei guten modernen Verträgen gibt es eine sog. "Innovationsklausel". Diese besagt, dass Leistungsverbesserungen die in zukünftigen AVB des Tarifs ohne Mehrbeitrag vorgesehen sind auch automatisch für deine Version der AVB gelten.

Was passieren kann ist wenn man beim Antrag falsche oder unvollständige Angaben zum versicherten Risiko gemacht hat, der Versicherer hierauf reagiert.

Sowas sieht man oft im Bereich der Kranken- und Biometrieabsicherung (z.B. Berufsunfähigkeit).

Wenn die Versicherung davon innerhalb der ersten 5 bzw. 10 Jahre (bei Vorsatz) Wind bekommt kann sie sagen, wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung (§ 19 VVG)

  • tritt man vom Vertrag zurück --> Versicherung endet, Versicherer behält alle Beiträge, meist Eintrag in HIS, dadurch wird man zum unerwünschten Geschäft für andere Anbieter, in krassesten Fällen Strafanzeige wegen Betrugs
  • man schließt das verschwiegene Risiko vom Versicherungsschutz aus, und führt den Vertrag weiterhin fort.
  • Es wird für das verschwiegene Risiko ein Beitragszuschlag erhoben.
Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 2009 - 2021 Versicherungsmakler (§ 34d GewO)